AGBs TERMINALaRT Jenz Dieckmann Diplom Designer

Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Design-Leistungen

1. VERBINDLICHKEIT
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für die Abwicklung der TERMINALaRT erteilten Aufträge und für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis allein verbindlich. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle von TERMINALaRT angebotenen Leistungen.
1.2 Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Entgegenstehende AGBs des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. URHEBERRECHT
2.1 Vorschläge, Entwürfe und Illustrationen von TERMINALaRT sowie Werk- und Reinzeichnungen stellen geschützte Werke im Sinne des §2 UrhG dar, auch wenn die definierte Schöpfungshöhe nach §2 UrhG nicht errreicht ist.
2.2 Ohne die Erlaubnis von TERMINALaRT dürfen sie weder im Original, noch bei der Reproduktion benutzt oder verändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen und Details, ist unzulässig.
2.3 Bei Zuwiderhandlung ist die TERMINALaRT berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Werkes angefallen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche wird ausdrücklich vorbehalten.
2.4 TERMINALaRT ist dazu berechtigt sich zu jeder Zeit als Urheber der von TERMINALaRT geschaffenen Arbeiten zu bezeichnen und diese zu signieren.

3. NUTZUNGSRECHT
3.1 TERMINALaRT räumt dem Auftraggeber mit der Übergabe der Druckdaten bzw. der erstellten Auftragsgegenstände ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht ein, diese nach dem im Auftrag vereinbarten Umfang für ausschließlich eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Dabei räumt ihm TERMINALaRT in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein (ausgenommen hiervon sind Erstellung von Namen, Logos und Slogans, deren Nutzungsrechte einzeln verhandelt werden). Dies beinhaltet nicht die Rechte an den zur Erfüllung des Aufrags erstellten Daten. „Offene“ Daten verbleiben im Besitz von TERMINALaRT, können aber gegen eine Abgeltungsgebühr in Höhe von 45% des Gesamtauftragswert vom Auftraggeber gekauft werden. Mit dem Kauf dieser Daten erfolgt keine Übertragung der Urheberrechte.
3.2 Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung über das für die auftragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden nicht eingeräumt.
3.3 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Auftraggeber sind erlaubt.
3.4 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von TERMINALaRT, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Auftraggeber eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.
3.5 TERMINALaRT behält sich das Recht vor, mit dem Produkt in den üblichen Medien zu werben und den Auftraggeber als Referenz zu nennen. Dies kann durch Abbildungen sowie über funktionsfähige Ausschnitte des Produktes geschehen.
3.6 Bis zur vollständigen Bezahlung der TERMINALaRT zustehenden Vergütung behält sich TERMINALaRT das Recht vor, die nach § 3 dieser AGBs eingeräumten Nutzungsrechte des Auftraggebers jederzeit ohne Frist und Ankündigung zu widerrufen.

4. AUFTRAGSERTEILUNG
4.1 Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email an TERMINALaRT erfolgen.
4.2 Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme der Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung per EMail oder Briefpost seitens TERMINALaRT.
4.3 Auf elektronischem Wege übersandte Bestellungen (durch E-Mail) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.
4.4 Erhält TERMINALaRT keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, hauptsächlich die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum von TERMINALaRT. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind TERMINALaRT zurückzugeben. Sollte es nicht zu einem Auftrag kommen, ist TERMINALaRT berechtigt, die bereits präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Vergütung ist jeweils zum Abschluss eines Projekts entsprechend dem auf der Rechung aufgeführten Zahlungsziel fällig.
5.2 Ist der Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann TERMINALaRT Vorrauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Arbeiten zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen TERMINALaRT auch dann zu, wenn der Arbeitgeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen, vielmehr bleibt sie vorbehalten.
 
6. VORGABEN DES KUNDEN
6.1 Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets der Schrift- bzw. Textform.
6.2 Vorschläge des Kunden im Rahmen der Vorbereitung eines Auftrags begründen kein Miturheberrecht.

7. LIEFERZEIT
7.1 Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, TERMINALaRT alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Auftrags zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Auftraggeber oder durch am Projekt beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung des Liefertermins nach sich. TERMINALaRT wird den Auftraggeber dementsprechend über die Verzögerung informieren.
7.3 Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.
7.4 Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist TERMINALaRT berechtigt, die Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers entsprechend zu verlängern.

8. KORREKTUREN UND ÄNDERUNGEN
8.1 Die Anzahl der Korrektur- und Änderungsschritte werden im Auftrag definiert und sind in den pauschalen Angebotspreisen enthalten. Bei Überschreitung wird TERMINALaRT den Kunden im Voraus informieren und dies mit ihm abstimmen.
8.2 Soweit der Auftraggeber über §8.1. dieser AGBs hinausgehende Änderungen wünscht, wird TERMINALaRT, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. TERMINALaRT wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben.
8.3 Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.
8.4 Änderungsverlangen bedürfen der Textform.

9. NUTZUNGSRECHT EXTERN GEKAUFTER BILDMATERIALIEN
9.1 Bei einem Bild-Zukauf, sog. Stockphotos, für ein bestimmtest Projekt durch TERMINALaRT, ist TERMINALaRT Lizenzträger und kann dieses Bildmaterial nicht an den Kunden weitergeben.
9.2 Dateien, welche den Inhalt oder eine autorisierte Bearbeitung eines gekauften Stockbildes enthalten, können an den Auftraggeber oder Drucker zum Zweck der Vervielfältigung im Rahmen zulässiger Nutzungen der Stockphotoanbieters übertragen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Parteien keine weiter gehenden oder zusätzlichen Rechte zur Nutzung des Inhalts erhalten und auf ihn nicht mittels einer von Ihnen zur Verfügung gestellten Datei zugreifen oder ihn aus einer solchen extrahieren können.
9.3 Fonts die im Rahmen eines Projekts genutzt werden, werden auf TERMINALaRT lizensiert und als Vectoren zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe des Schrift als ausführbarer Schriftfont erfolg nicht. Bei Bedarf kann der Auftraggeber eine eigene Lizens erwerben.
9.4 Die Nutzung sogenannter „Free Fonts“ werden seitens TERMINALaRT auf deren tatsächliche freie Nutzung geprüft, eine umfassende rechtliche Prüfung erfolgt aber nicht. Eine Haftung durch
TERMINALaRT bei etwaigen Ansprüchen Dritte erfolgt nicht.

10. ABNAHME UND BEANSTANDUNGEN
10.1 TERMINALaRT zeigt die Abnahmebereitschaft der Projektergebnisse durch Übergabe an den Auftraggeber an.
10.2 Der Auftraggeber wird die Projektergebnisse nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber der TERMINALaRT umgehend mitteilen.
10.3 Entsprechen die Projektergebnisse im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt in Textform durch einen Freigabevermerk.
10.4 Geht in einer Frist von 1 Woche nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht.
10.5 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte und Arbeiten sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigung entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt auch für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann und rügt er eventuelle Mängel nicht unverzüglich, so verliert er sein Gewährleistungsrecht.

11. EIGENTUMSVORBEHALT
11.1 Bei der Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung aller TERMINALaRT noch gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen in deren Eigentum.
11.2 An den sonstigen Arbeiten zur Erstellung der Ware räumen wir lediglich Nutzungsrechte in dem vereinbarten Umfang ein, Eigentums- und Urheberrecht wird also nicht übertragen.

12. HAFTUNG
12.1 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an TERMINALaRT, stellt er TERMINALaRT von jeglicher Haftung frei.
12.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die der TERMINALaRT zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien vollumfänglich frei von Rechten Dritten sind und auch aus rechtlicher Sicht für die Nutzung im Projekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
12.3 Für den Fall, dass trotzdem Rechte Dritter (z.B. Marken-, oder Patentrechte) durch die Nutzung des übermittelten Materialien durch TERMINALaRT berührt werden, stellt der Auftraggeber TERMINALaRT von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird dies auch gegenüber den Dritten auf Anfrage mitteilen.
12.4 Namen, Logos oder Slogans können durch nationale oder internationale Markenrechte geschützt sein. Werbeaussagen können gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Trotz einer umfangreichen und bedarfsgerechten Recherche in jedem Einzelfall, findet eine rechtliche Prüfung durch TERMINALaRT nicht statt und muss durch den Auftraggeber erfolgen. Eine Haftung durch TERMINALaRT bei etwaigen Ansprüchen Dritte erfolgt nicht.

13. VOLLMACHT
13.1 Aufgrund des übertragenen Auftrages hat TERMINALaRT Vertretungsvollmacht, im eigenen Namen oder des Auftraggebers und für dessen Rechnung Fremdleistungen zu den üblichen Bedingungen zu bestellen.
13.2 Der Auftraggeber hat TERMINALaRT von den Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus einem solchen Auftrag ergeben.
13.3 Soweit TERMINALaRT aufgrund dieser Vollmacht Fremdleistungen im Namen und/oder für Rechnung des Auftraggeber vergibt, haftet TERMINALaRT nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

14. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN WERBEBEREICH
Von jedem unter Zugrundelegung der Vorschläge oder Entwürfe realisierten Werbemittel sind mindestens 2 einwandfreies Exemplar TERMINALaRT kostenlos zur Verfügung zu stellen.

15. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN PROGAMMIERBEREICH
15.1 Der Quellcode ist zur Darstellung auf die jeweils bei Vertragserfüllung aktuellste Version der sog. Standardbrowser geeignet. Standardbrowser sind Internet Explorer, Firefox und Safari jeweils in aktuellen Versionen. Der Anwender/Betrachter hat im Browser individuelle Einstellmöglichkeiten, die die Darstellungsweise der Seiten verändern können. Die verschiedenen Browser interpretieren den Quellcode zum Teil ebenfalls unterschiedlich, was zu unterschiedlichen Darstellungsarten führen kann. Die unterschiedliche Darstellung mit unterschiedlichen Browsern und geringfügigen Abweichungen stellt deswegen keinen Mangel dar, insbesondere nicht abweichende Darstellung oder fehlende Funktionalitäten durch veraltete Browser.
15.2 Nutzungsbeschränkungen oder Fehler, die durch Bedienung, Hardware, Betriebssystem, Systemumgebung des Auftraggebers verursacht sind, sind keine Mängel. Für den Fall, dass sich bei der Fehlersuche oder Überprüfung zeigt, dass die Betriebsstörung nicht auf einem der TERMINALaRT zurechenbaren Mangel beruht, ist die TERMINALaRT berechtigt, den dadurch veranlassten Aufwand in Rechnung zu stellen. Die Mangelbeseitigung durch TERMINALaRT kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen.
15.3 Fehlerbeseitigungen sind grundsätzlich nur in der aktuellen Programmversion möglich, da ein Fehler in älteren Programmversionen nicht per Programmcode-Debugger nachvollziehbar ist. Eine neue Programmversion ist vom Auftraggeber auch zu übernehmen, wenn diese für ihn zu hinnehmbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
15.4 Die Gewährleistungsansprüche verjähren - außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - nach Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme.
15.5 Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel entfallen, wenn die Programmierung ohne die schriftliche Zustimmung von TERMINALaRT verändert wurde.

16. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse ist Trier.
Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der genannten Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingung nicht berührt. Die unwirksame Bedingung wird in einem solchen Falle viel mehr durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.

17. Änderung der AGBs
TERMINALaRT ist berechtigt diese AGBs mit einer Frist von 14 Tagen im Voraus zu ändern. Die Änderungen werden vom Anbieter dem Kunden per E-Mail bekanntgegeben. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten die geänderten AGBs als angenommen. Mit Nutzung der E-Mail Benachrichtigung wird die Schriftform gewahrt, der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Zugleich wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich per Email widersprechen kann.

Trier, 1. Januar 2019